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Tag: recht

Scoring – Sommer / Villa Ichon

Dieser Abschnitt setzt meinen Bericht zum Datenschutz-Forum mit Imke Sommer (LfDI) und Christian Rath (taz) am 16.11.2009 in der Villa Ichon fort.
Als Lösungsansatz für die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, bei einer Kreditvergabe das Geld (zuverlässig und mit Zinsen) zurück zu erhalten (oder allgemein, um festzustellen, wie gut jemand als Kunde geeignet ist), existieren so genannte Scoring-Verfahren.

Hierbei werden personenbezogene Daten und Erfahrungswerte herangezogen und mathematisch-statistisch analysiert. Scoring-Systeme sind häufig selbstlernend, sie sollen sich laufend an geänderte Rahmenbedingungen anpassen und können damit als Anwendungsfall für “künstliche Intelligenz” angesehen werden. Sommer wies auf die erwiesenermaßen hohe Fehlerrate der Scoring-Tabellen hin.

Die Gesetzesänderungen zum Scoring sind Teil der Bundesdatenschutzgesetz-Novelle I, die zum 1. April 2010 in Kraft treten wird (BGBl bei Bundesanzeiger-Verlag). Im neuen § 28b BDSG (Scoring) wird klarstellend vermerkt, dass der Scoring-Wert nicht allein auf der Adresse abgeleitet werden darf. Die verantwortliche Stelle muss in der Lage sein, über die zugrunde liegenden “wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen” Verfahren “einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form” Auskunft zu geben. (Hierzu ein zitierwürdiger Einwurf aus dem  Publikum: “AI for Dummies – künstliche Intelligenz für Einsteiger?”)

Eine knappe und verständliche Einführung bietet der Bundesverband deutscher Banken mit seiner Broschüre “Kredit-Scoring – Bestandteil der modernen Kreditvergabe“.

Sind Videorecorder im Netz legal?

Komfortabel und beliebt: Fernsehsendungen einfach mit dem Online-Videorecorder (OVR) aufzeichnen und online anschauen. Die Aufzeichnung von Fernsehsendungen erfolgt nicht mehr auf eigener Hardware, sondern wird in die Cloud ausgelagert. Einige Plattformen bieten diesen Dienst sogar kostenlos an.

Kann die Nutzung eines OVR für Privatzwecke rechtmäßig sein? Offenbar ja. Diese Rechtsauffassung wird nicht nur von anonymen Forennutzern, sondern auch mit guten Argumenten von Juristen vertreten, die sich im Medienrecht einen Namen gemacht haben. In “Neue Nutzungsformen und Verbreitungswege im Bereich des Rundfunks und ihre urheberrechtliche Einordnung” (2007) lässt Prof. Dr. Hoeren die Aufzeichnung einer TV-Sendung mittels Online-Videorecorder im Normalfall als zulässige digitale Privatkopie im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gelten. Eine Einschränkung ist, dass die Vorlage für die digitale Kopie nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt (oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht) worden sein darf. Das dürfte bei in Europa frei empfangbaren TV-Sendungen ein Ausnahmefall sein. Wichtig ist für den Nutzer, dass er die über OVR empfangene Sendung nur für private Zwecke verwenden und nicht weiterverbreiten darf. Hält er man sich an diese Regeln, kann man einen OVR legal nutzen.

Auf die aktuelle Rechtslage für die Anbieter solcher Dienste geht Christoph Golla im DFN Infobrief August 2009 ein. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Urteil des BGH vom 22.4.2009 (I ZR 175/07). Mehrere Fernsehsender waren 2005 gerichtlich gegen einen OVR-Anbieter vorgegangen, da sie davon ausgehen, dass durch die Aufzeichnung das ausschließlich ihnen als Sendeunternehmen zustehende Recht, Sendungen aufzunehmen und weiterzusenden, verletzt wird. Die Vorinstanzen hatten der Klage weitestgehend stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Dresden zur erneuten Sachentscheidung zurückverwiesen. Beanstandet wurde, dass im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht genau dargelegt wurde, wie der Dienst technisch funktioniert. Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere muss der Nutzer selbst als Hersteller der Kopie einzuordnen sein – kann das Anbieten eines OVR-Dienstes legal sein. Ob die Ausgestaltung des Dienstes im konkreten Fall (save.tv) den Voraussetzungen entspricht, wird das OLG Dresden zu klären haben.

Adresshandel – Sommer / Villa Ichon

Als weiteres Thema wurde bei der Veranstaltung am 16.11.2009 der Handel mit Adressen behandelt. Mit der Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, haben sich auch die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Weitergabe von Adressdaten geändert. Allerdings sind die neuen Regelungen weniger kundenfreundlich ausgefallen, als von vielen erhofft. Datenschützer, darunter der LfDI, hatten sich für eine uneingeschränkte Streichung des sog. Listenprivilegs ausgesprochen (siehe etwa 31. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz). Die Bremische Bürgerschaft hatte gefordert, die kommerzielle Weitergabe von Daten nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zuzulassen (opt-in statt opt-out). Diesen Forderungen wurde nicht nachgekommen. Es ist Unternehmen weiterhin möglich, Adressdaten zum Versand von Werbematerial zu verwenden, wenn die Daten listenmäßig zusammengefasst sind und die Liste mit den Daten über die Betroffenen lediglich eine zusätzliche Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe enthält (Listenprivileg in § 28 Abs. 3 BDSG).

Neu ist allerdings, dass Firmen ab dem 1.9.2012 bei Werbung immer angeben müssen, wo die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Der Einwand, es würden Alt-Datenbestände genutzt, wird ab diesem Termin entfallen.

Christian Rath (taz) wies darauf hin, dass etwa Zeitschriftenverlage ein dringendes Interesse daran haben, Adressdaten von anderen Verlagen zu übernehmen (60% der Abo-Neukunden sollen auf diese Weise geworben werden).

Auch von der Pflicht zur Einwilligung des Betroffenen ausgenommen ist die Werbung für eigene Angebote. Die zu immer größeren Medienkonzernen zusammengeschlossenen Verlage erhalten so eine gute Möglichkeit, ihre Produkte zielgerichtet zu bewerben. Dem Kunden muss allerdings die Möglichkeit gegeben werden, der Zusendung von Werbung zu widersprechen.

Im nächsten Teil geht es um den Einsatz von Scoring-Verfahren.