Podcasting-Lizenzen im GEMA-Shop

Nun gut, dann kann ich hier wohl kurzfristig nicht die Frage klären, wie GEMA-Künstler in die Lage versetzt werden, kurz mal zwischendurch ein Werk unter einer Creative Commons Lizenz frei zu veröffentlichen. Dann werde ich es vorerst mit etwas versuchen, das sich in meiner Telefreizeit einfacher klären lässt. Norbert meint, dass es Podcaster geben könnte, die außer Musikstücken, die zugleich podsafe und gemafrei sind, zwischendurch auch mal das Bedürfnis verspüren könnten, Werke zu verwenden, die im GEMA-Katalog gelistet sind.
Die GEMA betreibt im Netz einen Lizenzshop und dort werden u.a. Podcasting-Lizenzen angeboten.
Dieser Lizenzshop darf nur genutzt werden, wenn eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (bitte die vollständigen Bedingungen bei der GEMA aufmerksam lesen!). Unter anderem dürfen durch den Podcast keine Einnahmen von über 300 Euro pro Monat entstehen, er darf nicht für die Zwecke eines Unternehmens genutzt werden, er darf nicht auf über drei URLs angeboten werden, darf nicht häufiger als täglich erscheinen, zudem gibt es Vorgaben dazu, auf welche Weise die Musiktitel in den einzelnen Episoden verwendet werden dürfen. Soweit, so schwierig.
Als Podcast definiert wird dort

“ein Angebot von redaktionell gestalteten Audiodateien … im Internet, das vom Endverbraucher abonniert bzw. im Wege des Einzelabrufs genutzt werden kann, und das es dem Endverbraucher ermöglicht, diese Audiodateien vom Server des Veranstalters abzurufen und auf den PC des Endverbrauchers oder auf ein mobiles Wiedergabegerät … zu übertragen bzw. dort zu speichern.”

Die GEMA-Podcast-Definition setzt voraus, dass es sich beim Podcasting um eine Einwegkommunikation 1 zu n handelt und nicht etwa um eine Anregung zu Kommunikation und Diskurs, die auch Weiterverbreitung und -verarbeitung umfassen kann.
Es werden Lizenzen mit Laufzeiten von einem Monat, zwei Monaten und drei Monaten angeboten. Während der Vertragslaufzeit ist keine Kündigung und Erstattung möglich. Zudem muss der Podcast denselben Namen behalten und darf weder an jemand anderen übertragen noch eingestellt werden. Die Kosten sind bei vorübergehender Nutzung überschaubar, so kosten etwa Intro/Outro (jeweils bis zu 20 Sekunden) plus fünf Songs je Monat 10 Euro. Die in Podcast-Folgen verwendete GEMA-Musik darf nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht mehr zum Download angeboten werden, sofern keine Folgelizenz erworben wird.
Bei der GEMA wird eine Liste der Podcasts geführt, die eine solche Lizenz nutzen. Derzeit sind es knapp über 50 (von vermutlich Tausenden). Ein wesentlicher Grund dafür, warum so wenige der Podcast-Schaffenden in Deutschland sich für eine Musiknutzung nach diesem Modell entscheiden, dürfte ohne Zweifel das – hier nur angedeutete – komplexe Regelwerk sein. Die Suche nach guter freier, GEMA-freier Musik ist dagegen fast schon eine leichte Aufgabe.

Scoring – Sommer / Villa Ichon

Dieser Abschnitt setzt meinen Bericht zum Datenschutz-Forum mit Imke Sommer (LfDI) und Christian Rath (taz) am 16.11.2009 in der Villa Ichon fort.
Als Lösungsansatz für die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, bei einer Kreditvergabe das Geld (zuverlässig und mit Zinsen) zurück zu erhalten (oder allgemein, um festzustellen, wie gut jemand als Kunde geeignet ist), existieren so genannte Scoring-Verfahren.

Hierbei werden personenbezogene Daten und Erfahrungswerte herangezogen und mathematisch-statistisch analysiert. Scoring-Systeme sind häufig selbstlernend, sie sollen sich laufend an geänderte Rahmenbedingungen anpassen und können damit als Anwendungsfall für “künstliche Intelligenz” angesehen werden. Sommer wies auf die erwiesenermaßen hohe Fehlerrate der Scoring-Tabellen hin.

Die Gesetzesänderungen zum Scoring sind Teil der Bundesdatenschutzgesetz-Novelle I, die zum 1. April 2010 in Kraft treten wird (BGBl bei Bundesanzeiger-Verlag). Im neuen § 28b BDSG (Scoring) wird klarstellend vermerkt, dass der Scoring-Wert nicht allein auf der Adresse abgeleitet werden darf. Die verantwortliche Stelle muss in der Lage sein, über die zugrunde liegenden “wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen” Verfahren “einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form” Auskunft zu geben. (Hierzu ein zitierwürdiger Einwurf aus dem  Publikum: “AI for Dummies – künstliche Intelligenz für Einsteiger?”)

Eine knappe und verständliche Einführung bietet der Bundesverband deutscher Banken mit seiner Broschüre “Kredit-Scoring – Bestandteil der modernen Kreditvergabe“.